Alte  --> Neue Kateorien


ALT                          ------->           NEU

A    Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3     AMotorräder

A1Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3. A1Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW.

A2Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg. B1Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg.

BMotorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorie A2 - mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führer. BMotorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzuggewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt.

CMotorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg GesamtgewichtCMotorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

C1Personenwagen, Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht.C1Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; mit einem Motorwagen dieser Unterkategegorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

DMotorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz. DMotorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

D1Motorfahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport bis 3500 kg Gesamtgewicht und unabhängig der Platzzahl, ausgenommen jede der Kategorien A und A1. D1Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

D2Motorfahrzeuge zum nichtberufsmässigen Personentransport bis 3500 kg Gesamtgewicht und mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz. D1Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.

EAnhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorien B, C oder D. BEFahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen.

ECEFahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

EC1EFahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr al 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

EDEFahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

ED1EFahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr al 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.

FMotorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, ausgenommen berufsmässige Personentransporte.FMotorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

GLandwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h GLandwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge.

MKeine Führerausweiskategorie; siehe Art. 27 und Art. 28 aktuelle VZV MMotorfahrräder

Es existiert kein Art. in der aktuellen VZV, der eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport verlangt. In der Kat. D1 wird der berufsmässige Personentransport erwähnt. BPTBewilligung zum berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (Art. 25 neue VZV)



​​​​​​​