Ausweis auf Probe / 2 - Phasen Ausbildung

    
Am 1. Dezember 2005 tratt die Zweiphasenausbildung, verbunden mit dem Führerausweis auf Probe in Kraft.


Der heutigen Ausbildung folgt eine dreijährige Probezeit mit obligatorischer Weiterbildung.

In dieser Weiterbildung soll der Neulenker lernen, die Gefahren des Strassenverkehrs noch besser zu erkennen und darauf richtig zu reagieren.

  

  

1. Führerausweis auf Probe

Wer ab dem 1. Dezember 2005 erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellt, erhält den Führerausweis nach bestandener Prüfung für drei Jahre nur auf Probe. Erst nach dem Besuch einer Weiterausbildung wird der Ausweis danach unbefristet abgegeben.  

Zweiter Lernfahrausweis: Wer nachweisen kann, vor dem 1.Dezember 2005 jemals einen Lernfahrausweis der Kategorien A oder B besessen oder ein Lernfahrausweisgesuch gestellt zu haben erhält einen unbefristeten Führerausweis.


Begehen Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine leichte Widerhandlung, wird weder die Probezeit verlängert noch der Führerausweis annulliert.

Die Probezeit wird nur um ein Jahr verlängert, wenn der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begehen. 

Wer danach noch Motorfahrzeuge lenken will, muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Darüber hinaus ist den üblichen Unterlagen ein verkehrspsychologisches Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle beizulegen, das die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung ausgestellt werden.

  

    

ausweis auf probe

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2. Weiterbildung

Führerausweis auf Probe: (Kat. A und B): Innerhalb der ersten 12 Monate der dreijährigen Probezeit muss ab Januar 2020 nur noch 1 Tag Weiterbildungskurs besucht werden (Dauer 7 Stunden). Nach dem Besuch der Weiterbildung wird der definitive Führerausweis automatisch kurz vor Ablauf der Probezeit zugestellt. (Art. 27a Abs. 1 VZV)

Wer diese Frist ohne gute Begründung wie Militärdienst, Krankheit, Auslandaufenthalt, Ausweisentzug usw. verpasst erhält eine Buss von max. 300.-. Kann dann aber ein Gesuch um die Erteilung einer Fahrbewilligung für den nachträglichen Besuch der Weiterausbildung stellen. (Art. 148 VZV)

Wer die Weiterausbildung hingegen nicht besuchen will, erhält nur den Führerausweis der Kategorien A1, F, G und M, wenn er diese Kategorie vor dem Ablauf des Ausweises bereits besass.

Übergangsbestimmung: Wer am 31. Dezember 2019 Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist, muss nur einen Weiterausbildungstag absolvieren.


Inhalt des Kurstages innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb des Führerausweises

Am Kurstag werden das Bewusstsein der Kursteilnehmenden für die eigenen Fähigkeiten und der Umgang mit Risiken thematisiert. Mittels Unfallanalysen werden einerseits verschiedene Unfallursachen, andererseits aber auch die straf- und massnahmerechtlichen, finanziellen und sozialen Folgen aufgearbeitet. Die Kursteilnehmenden sollen zudem auf einem für den übrigen Strassenverkehr nicht zugänglichen Platz gefahrlos erkennen und erleben, warum sie nicht in gefährliche Verkehrssituationen geraten sollen und wie sie diese vermeiden können. Der Kurstag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht werden. Zu diesem Zeitpunkt ist erwiesenermassen die Unfallhäufigkeit der Neulenkenden besonders hoch.