D:  Gesellschaftswagen (Car und Bus)

Busfahrschule
Busfahrschule
Mindestalter:  21 Jahre          Voraussetzung:  2 Jahre Kategorie B oder drei Monate Kategorie C oder Trolleybus. 
Lernfahrausweis: nur falls nicht im Vorbesitz Kat. C          Begleitperson:  Ja          Mitfahrer:  nur Begleitperson, Fahrlehrer, Verkehrsexperten sowie weitere Fahrschüler 
Berechtigungen:  B, B1, C1, D, D1, F, G, M

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden

Zusätzliche Berechtigung innerhalb der Schweiz (Binnenverkehr): das Führen von leeren Trolleybussen.

 

   

Der Weg zum Ausweis
Führerausweis D


   

1. Gesuch Lernfahrausweis

Lernfahrausweis Bus

Füllen Sie das Formular "Lernfahrgesuch" aus. 

Zusätzlich zum Gesuch muss eine (durch Ihre Fahrschule ausgestellte) Anmeldebestätigung eines anerkannten Ausbildners (Ihre Fahrschule) oder ein Fahrpraxisnachweis (vom Arbeitgeber) beilegt werden.

Während der Dauer der Fahrpraxis und min. der letzten 12 Monate darf keine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht begangen werden, die zum Ausweisentzug geführt hat.

Der Lernfahrausweis (nur bei Kat. B --> D) wird erst nach bestandener verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung erteilt. Er ist 2 Jahre gültig.

Datei

Lernfahrausweis ZH     Formular "Lernfahrgesuch" herunterladen



Fahrpraxis / Mindestausbildung:

Bewerber  ist
im Besitz der
Kategorie:

C

C

C

D/07 Linienverkehr

B, C1, D1
Bewerber hat Lastwagen
oder Trolleybus geführt, während:

1 Jahr  a)

3 Monaten



3 Monaten
Bewerber hat Motorwagen
der Kat. B regelmässig 
geführt, während:

---

---

2 Jahre



2 Jahre
Bewerber benötigt
praktische 
Fahrausbildung: b)

---


24 Lektionen


24 Lektionen


12 Lektionen


52 Lektionen
Ein 
Lernfahrausweis
ist nötig:

nein

nein

nein

nein

ja


a) Es ist die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers (im Original mit Firmenlogo sowie Funktion und Unterschrift) zu erbringen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn in einem Zeitraum von nicht weniger als einem Jahr und höchstens zwei Jahren vor der Bewerbung mindestens 220 Fahrtage werden, wobei der tägliche Dienst am Lenkrad nicht weniger als eine Stunde betragen darf und eine Mindestfahrdauer von 500 Stunden nachgewiesen werden, wobei der tägliche Dienst am Lenkrad nicht weniger als eine Stunde betragen darf.



Zur Überprüfung der Fahrpraxis kann das Strassenverkehrsamt zusätzlich Kontrollmittel (Arbeitsbücher,
Fahrtschreiber-Einlageblätter) zur Einsicht verlangen. Die Fahrpraxis muss auf öffentlichen Strassen erlangt worden sein. Fahrten auf geschlossenem Areal (Flughäfen, Firmengelände usw.) können nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht anerkannt werden z. B. Probe- und Überführungsfahrten.


b) Diese Ausbildung wird von dafür anerkannten Kursveranstaltern durchgeführt beziehungsweise organisiert. Der Kursveranstalter stellt eine Bestätigung über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung aus. Diese ist mit der Anmeldung zur praktischen Führerprüfung dem Strassenverkehrsamt vorzulegen.

Die Ausbildungsbestätigung ist 4 Jahre gültig und bildet die Voraussetzung für die Zulassung
zur Führerprüfung der Kategorie D.



2. Medizinische Untersuchung

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie vom Strassenverkehrsamt eine Aufforderung für eine verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung sowie eine Adressliste der Vertrauensärzte zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins. Spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen Ihre Bewerbung, erhalten Sie (nur bei Kat. B --> D) den Lernfahrausweis und in jedem Fall die Anmeldeunterlagen zur Zusatz-Theorieprüfung.



3. Zusatz-Theorieprüfung

Theorieprüfung bus
Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der:die Gesuchsteller:in über die für die entsprechende Kategorie notwendigen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse verfügt.         

- Verkehrsregeln & Signale
- Verwendung der Fahrzeuge
- ARV 1: Arbeits- & Ruhezeitverordnung
- Personentransport
- technische Kenntnisse
- Ausrüstung der Gesellschaftswagen

Theorieunterricht können Sie im Gruppenunterricht bei Ihrer Fahrschule besuchen.
(siehe Daten bei "Standorte")

Die Theorieprüfung dauert 75 Minuten.

Sie wird grundsätzlich am Computer abgelegt. 40 Fragen, max. 4 Fehler. 
Alle Fragen sind mit Bildern versehen (es gibt keine reinen Textfragen).

Prüfungssprachen: deutsch, französisch, italienisch.

Seit 2021 ist eine bestandene Theorie Prüfung für immer gültig.

  

     

4. Praktische Prüfung:

An der praktische Prüfung ist nachzuweisen, dass ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie nach den Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher geführt werden kann. Es wird eine einwandfreie Fahrzeugbedienung und ausgeglichene, vorbildliche Fahrweise verlangt. Selbstständiges Fahren an bestimmte Ziele wird erwartet.

Die Prüfung (inkl. Manöver) dauert 105 Minuten.

Wer die praktische Prüfung zwei Mal nicht besteht wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen wenn eine Fahrschule bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist. Wer die praktische Prüfung drei Mal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur nach einem positiven Eignungstest zugelassen werden. Wer die praktische Prüfung vier Mal nicht besteht, kann zu einer weiteren Prüfung nur nach einem positiven psychologischen Test zugelassen werden.

   

Prüfungsfahrzeug: 
Gesellschaftswagen mit einer Länge von min. 10 m und einer Breite von min. 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von min. 100 km/h erreicht.

 

Lernfahrt:

Wer einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie D besitzt (nur bei Kat. B --> D) ist berechtigt zu Fahrten mit einer Begleitperson, die

-   das 24. Altersjahr vollendet hat und       

-   seit mindestens 3 Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.

Auf Lernfahrten ist ein "L" anzubringen.

Wer keinen Lernfahrausweis der Kategorie D benötigt (bei Kat. C --> D) ist berechtigt zu Fahrten ohne Begleitperson. Es ist kein "L" anzubringen.

 

Für Alle: Als Mitfahrer sind nur die berechtigte Begleitperson, Fahrlehrer, Verkehrsexperten sowie weitere Fahrschüler erlaubt.

Bei Fahrten ins Ausland sind die Vorschriften beim Konsulat oder beim Grenzübertritt zu erfragen.