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Glückliche Schülerin auf dem Fahrersitz der Fahrschule Oerlikon lehnt mit Kopf aus dem Fenster

Neue Vorschriften im Strassenverkehr

(alle Angaben ohne Gewähr)

Auflistung gesetzliche Bestimmungen der Elektro Fahrzeug

Neue Vorschriften (ist jedoch erst in der Vernehmlassung!!)

Auflistung Vorschriften der Elektro Fahrzeuge

31. Oktober 2024  Alter blauer Ausweis umtauschen

Der alte blaue Papierfahrausweis muss bis spätestens am 31. Oktober 2024 in einen Ausweis im Kreditkartenformat umgetauscht werden. (Wer dies nicht macht, behält seine Fahrberechtigungen, muss aber mit einer Busse rechnen) (Art. 151l VZV)

 

1. April 2024  Tachopflicht bei schnellen E-Bikes

Ab April 2024 müssen schnelle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, damit die Höchstgeschwindigkeiten eingehalten werden, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen.

Die Tachopflicht für neu in den Verkehr gesetzte E-Bikes gilt per 1. April 2024. Bereits heute im Verkehr stehende, schnelle E-Bikes müssen bis zum 1. April 2027 nachgerüstet werden.

 

1. März 2024  Dauer praktische Prüfung Kat. A und B

Die Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Daher dauert die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Motorradführerausweises künftig länger (60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat statt bisher 30 Minuten).

 

1. März 2024  Sehtest und Verkehrsmedizinische Untersuchung

Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss neu keinen Sehtest mehr machen. Ausweisinhaberinnen und -inhaber müssen die Anforderungen an das Sehvermögen stets erfüllen. Ebenfalls keinen Sehtest mehr benötigen sollen Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft.

Wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt, muss sich zum Erwerb einer weiteren berufsmässigen Führerausweiskategorie oder der BPT-Bewilligung keiner verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen. Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft. Inkrafttreten 1. März 2024

 

1. März 2024  Ausländischer "CZV"-Ausweis Kat. C/C1/D/D1

Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat müssen seit dem 1. März 2022 ihren ausländischen Fähigkeitsausweis nicht mehr umtauschen und benötigen seit dem 1. März 2024 auch keinen Schweizer-Führerausweis mehr, wenn Sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.

Da Grenzgänger ohne Schweizer Führerausweis und ohne Schweizer Fähigkeitsausweis  teilweise in der Schweiz CZV Kurse absolvieren, sollen diese Personen in Zukunft eine Kursbestätigung dieser besuchten Kurse erhalten.​

Diese Kursbestätigung kann für eine Verlängerung des Befähigungsausweises zur Bescheinigung der Weiterbildung (Art. 8 & Art. 10 Richtlinie (EU) 2022/2561) im Heimatland eingereicht werden, um die Verlängerung des Fähigkeitsausweises im Heimatland zu beantragen.

Eine Ausstellung eines Schweizer Fähigkeitsausweises nach der erforderlichen Absolvierung der 5 CZV-Kurstage (35 Stunden), ist durch diese Kursbestätigung nicht möglich, da die Angaben auf dem Schweizer Fähigkeitsausweis als separate Karte mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen müssen (Art. 9 Abs 4 CZV).

1. März 2024  Ausländischer "Führer"-Ausweis Kat. C/C1/D/D1

Chauffeure aus dem Ausland (EU/EFTA) müssen ab dem 1. März 2024 ihren ausländischen Führerausweis Kat. C/D nicht mehr in einen CH-Führerausweis umtauschen, wenn sie berufsmässig ein Fahrzeug mit CH-Kontrollschildern lenken. 

 

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1. August 2023  Autobahn E-Vignette

Die Autobahn E-Vignette kann online registriert werden. Vorteil: bei Wechselschilder muss noch eine Vignette gekauft werden.

15. Juli  2023  Der Begriff «Sitzplätze» wird durch «Plätze» ersetzt.

Nachvollzug von EU-Recht bei den Führerausweiskategorien: Der Begriff «Sitzplätze» wird einheitlich durch «Plätze» ersetzt. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Fahrberechtigung der Ausweisunterkategorie D1. Zukünftige Inhaberinnen und Inhaber der Unterkategorie D1 dürfen keine Kleinbusse und Gesellschaftswagen mehr führen, die zwar nur 16 «Sitzplätze», zusätzlich aber auch noch Stehplätze aufweisen.

Die Stehplätze sind künftig auf die Anzahl «Plätze» anzurechnen. Stehplätze sind nur bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen zugelassen.

Wer daher die erwähnten Fahrzeuge im regionalen fahrplanmässigen Verkehr führen will, muss künftig die Kategorie D erwerben.

Wer heute die Unterkategorie D1 besitzt, muss die Kategorie D nicht erwerben (Besitzstandsgarantie).

15. Juli 2023  Lernfahrten mit Passagieren

Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen:

a. auf Motorrädern;

b. auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf.

1. April 2023  Ausnahmen beim Führerausweisentzug bei leichten Widerhandlungen

Um das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu minimieren, können die Entzugsbehörden Personen während eines Führerausweisentzugs wegen einer leichten Widerhandlung Fahrten bewilligen, die zur ihrer Berufsausübung notwendig sind. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen ist keine Bewilligung für berufliche Fahrten möglich. Nicht möglich ist die Bewilligung solcher Fahrten zudem für Personen, denen der Führerausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird. 

 

1. April 2023  Raschere Verfahren bei entzogenen Führerausweisen

Nach der Abnahme des Lern- oder Führerausweises muss die Polizei die Ausweise innert 3 Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln. Diese muss den Ausweis innert 10 Arbeitstagen der Inhaberin oder dem Inhaber zumindest vorübergehend zurückgeben, wenn sie bis dahin nicht genügend ernsthafte Zweifel an deren Fahreignung hat und somit nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügen kann.

1. Januar 2023  Carpooling

Neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling)
Der Bundesrat will Fahrgemeinschaften fördern, um die Umweltbelastung und die Verkehrsüberlastung zu verringern. Er hat Deshalb ein neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) eingeführt.
Das neuen Symbol «Mitfahrgemeinschaft» kann im fliessenden Verkehr auf einer Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» zusammen mit den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen», «Verbot für Motorwagen» und «Busfahrbahn» verwendet werden. Dabei darf jedoch der öffentliche Verkehr nicht behindert werden.

Grundsätzlich gilt die mit dem Symbol angezeigte Mindestanzahl Personen für alle Fahrzeuge, welche die jeweiligen Verbotssignale erfassen. Das können also auch Motorräder, Lastwagen, Reisebusse etc. sein. 

Das Symbol zeigt ein Auto mit mehreren Insassen und eine Zahl, die anzeigt, wie viele Personen sich mindestens im Fahrzeug befinden müssen. Es kann auf einer Zusatztafel oder als Markierung auf Parkfeldern eingesetzt werden.

Das Symbol kann auch verwendet werden, um Parkplätze für Fahrgemeinschaften zu reservieren. Auf so gekennzeichneten Parkierflächen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind. Für die Wegfahrt ist keine Mindestbesetzung nötig.

Fahrzeuge, die über weniger Sitzplätze verfügen, als die auf dem Symbol angegebene Mindestanzahl, profitieren von der Privilegierung, wenn alle verfügbaren Sitze besetzt sind. So darf mal also z. B. mit einem zweiplätzigen Smart auf einem «3+»-Fahrstreifen fahren, sofern beide Plätze besetzt sind. Gleiches gilt für Motorräder, die in der Regel 2 Plätze haben. Nicht zulässig wäre aber ein Seitenwagen-Motorrad mit 3 Plätzen, das nur mit zwei Personen besetzt ist. Befinden sich hingegen drei Personen auf dem Motorradgespann, darf auch dieses auf die Spur.

Logo von Signal Carpooling in der Schweiz

 

 

 

 

1. April 2022  Lichtpflicht für E-Bikes

Ab dem 1. April 2022 müssen alle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h (sogenannt «langsame E-Bikes») und mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h (sogenannt «schnelle E-Bikes») auch am Tag mit Licht unterwegs sein. Die Lichtpflicht ist erfüllt, wenn bei guten Sichtverhältnissen vorne ein weisses ruhendes Licht eingeschaltet ist (analog zu den Tagfahrlichtern bei PW, LKW, Motorrädern usw.). Damit werden die E-Bikes von den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmenden wesentlich besser wahrgenommen. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtbedingungen brauchen E-Bikes ein ruhendes weisses Vorder- und ein ruhendes rotes Rücklicht.

 

An den Ausrüstungsvorschriften für die Leuchten ändert sich nichts. Neu eingeführt wird lediglich die Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Die Lichter müssen fest am E-Bike angebracht werden, wobei bei langsamen E-Bikes auch Lichter mit Klickverschluss als fest angebracht gelten. Bei schnellen E-Bikes muss eine typengenehmigte (z.B. K-Homologationsmarke, UNECE-Kennzeichnung, ABG-Prüfzeichen) Motorfahrradbeleuchtung fest angebracht sein.

 

Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist meistens eine öffentliche Strasse und somit gilt die Lichtpflicht auch dort.

 

01. Januar 2021   NEUE  REGELN

 

 

 

01. Januar 2021 Reissverschlussverkehr 

Fahrstreifen, Kolonnenverkehr, Reissverschlussverkehr 

Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen. (VRV Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 5)

 

Dies gilt auch bei stockendem Verkehr auf den Zufahrtsstrecken der Autobahnen und Autostrassen. (VRV Art. 36 Abs. 4)

Info: Reissverschluss wird zwingend und neu auch mit Ordnungsbuse mit 100.- geahndet.

01. Januar 2021  Rettungsgasse

Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuer-wehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden. (VRV Art. 36 Abs. 7) Ordnungsbuse mit 100.-

 

 

 

01. Januar 2021  rechts vorbei fahren

Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt. (VRV Art. 36 Abs. 5)

Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:

  • a. bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;

  • b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;

  • c. sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;

  • d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.

 

Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen (Art. 36 Abs. 5 VRV) CHF 250.-

Fazit: Das Rechtsüberholen wird nicht mehr mit Führerausweisentzug geahndet, da es neu im Ordnungsbusenverfahren behandelt wird.

 

 

 

01. Januar 2021  Anhänger mit 100km/h

Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. (VRV Art. 5 Abs. 2 Bst. c)

Info: Nur wenn der Anhänger dafür zugelassen wird, darf man damit 100km/h fahren wo dies erlaubt ist. (Achtung: viele Anhänger brauchen eine Verstärkung, z.B. zusätzliche Stossdämpfer). Informationen dazu finden Sie Ihrem Anhänger Liferanten oder beim Strassenverkehrsamt.

 

 

 

Informationsfilm zur Pannenstreifenumnutzung (PUN)

 

 

 

01. Januar 2021  Fahren auf Trottoir bis 12 Jahre

Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. (VRV Art. 41 Abs. 4)

 

 

 

01. Januar 2021 Rechtsabbiegen am Lichtsignal

Zusatztafeln zu Lichtsignalen:

Ist neben dem roten Licht das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. (SSV Art. 69a) Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten «Kein Vortritt»

 

 

 

01. Januar 2021  Verbot für FZ bis 4kW

Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis 50 cm3 Hubraum oder einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen. (VRV Art. 35 Abs. 2)

Fazit: Auch Elektroroller dürfen nicht auf die Autobahn und Austostrasse! Das Gesetzt wurde ergänzt mit "oder einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW".

01. Januar 2021  Lernfahrausweises mit 17 Jahren

Kat. B oder BE: Die Erteilung eines Lernfahrausweises kann frühestens im Alter von 17 Jahren gestellt werden. (Art. 6 Abs. 1 VZV)

01. Januar 2021  Lernfahrausweis mindestens  1 Jahr

Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. (Art. 22 Abs. 1bis... VZV)   ((LKW Lehrlinge dürfen trotzdem schon ab  17  1/2  die praktische Prüfung ablegen.))

 

Übergangsbestimmung:

Personen mit Jahrgang 2001 und 2002, die den Lernfahrausweis noch im 2020 erwarben, müssen keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen.

 

Personen mit Jahrgang 2003 können den Lernfahrausweis ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erwerben.

 

Erhalten sie den Lernfahrausweis noch im Jahr 2021, dürfen sie die Autoprüfung ab dem 18. Geburtstag ablegen, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht zwölf Monate besitzen. Ohne diese Ergänzung hätten Personen mit Jahrgang 2003, die früh im Jahr Geburtstag haben, ab 2021 den Führerausweis wegen der einjährigen Lernphase erst mit knapp 19 Jahren erwerben können.

 

Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.

01. Januar 2021  Prüfungen und Kurse immer gültig

Bestandene Theorieprüfungen (Basistheorie für Kat. A + B und die Zusatztheorieprüfung für berufsmässige Kate. C, C1, D, D1),

der Besuch des 8 Std. Verkehrskundeunterrichts und die 12 Std. praktische Grundschulung für Motorradfahrer sind zeitlich unbeschränkt gültig.

 

((Wer nach der "Annullierung" (Annullierung ist NICHT = bedeutend wie abgelaufen) des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss jedoch die Theorieprüfung (Basistheorie) wiederholen)) (Art. 13 Abs. 5 VZV)

 

01. Januar 2021  Verkehrskunde-Unterricht

Der Verkehrskunde-Unterricht VKU kann neu auf 2 statt auf 4 Tage verteilt werden.

01. Januar 2021 MOTORRAD

Der Einstieg ins Motorradfahren erfolgt künftig nur noch über die Kategorien A1 (125 cm) und A2 (max. 35 kW).

Der Direkteinstieg in die unbeschränkte Kat. A ist nur noch Ausnahmsweise möglich. z.B. Motorradmechaniker-Lehrlinge, 

Polizisten, Verkehrsexperten oder militärisches Personal ((dafür neu schon ab 18 Jahre))

 

Die praktische Grundschulung für Motorradfahrende muss nur noch einmal absolviert werden.

Sie dauert für alle Motorradkategorien, neu auch für die Kategorie A1 und A1 45 km/h, nun immer 12 Stunden. (Art. 19 Abs. 3 VZV)

 

Kat. A2 und Kat. A ist immer eine praktische Prüfung erforderlich. (Art. 24 Abs. 3 VZV),

 

A1: Kleinmotorräder (max. 50 ccm; max. 4kW/5,5PS,  Vmax 45 km/h)  15 Jahren.

Die Beschränkung auf 50ccm wird nicht im Ausweis eingetragen. Damit darf dann ab 16 Jahre ohne weitere Prüfung alle Motorräder der Kat. A1 gefahren werden.

A1: 125 ccm dürfen bereits ab 16 Jahren geführt werden  (Art. 6 Abs. 1 VZV)

((Übergangsbestimmung: Wer den Lernfahrausweises für kat. A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, kann die Ausbildung nach altem Recht abschliessen))

 

((Übergangsbestimmung A1: Wer den "Lernfahrausweis" der kat. A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die 8 Std. praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, wird zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kat. B oder B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.))

 

Wer ab dem 1. Januar 2021 die praktische Grundschulung abschliesst und später den Führerausweis der Kategorie B erwirbt, erhält auch den Führerausweis der Unterkategorie A 1.

 

Kat. A2: ab 18 Jahre. Max. 35kwW/48PS. Grundschulung 12 Std. falls Neueinsteiger.

(Übergangsbestimmung A2 : Wer den "Lernfahrausweis" Kategorie A35kW vor dem 1. Januar 2021 einen  erworben hat,

und die praktische "Führerprüfung" Kat. A 35 kW bis 30. Juni 2021 bestanden hat, für den gilt das bisherige Recht weiterhin .

Er kann also nach 2 Jahren den Ausweis für die Kat. A ohne Prüfung beantragen)

 

Wer den Führerausweis der Kategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, und den Führerausweis der Kategorie A oder A (beschränkt) erwerben will, muss eine praktische Grundschulung absolvieren, die 4 Stunden dauert und praktische Übungen zum sicheren Kurvenfahren enthält (Kurvenfahren bergaufwärts und bergabwärts, Befahren einer kurvenreichen Strecke).

Kat. A: kann frühestens mit 20 Jahre gemacht werden, da bei Kat. A ist eine 2 jähriger Fahrpraxis auf A2 (35kw) nötig ist. (Art. 15 Abs. 2 VZV)

(Übergangsbestimmung A: Wer vor dem 1. Januar 2021 min. 25 Jahre alt ist und bis dann auch den "Lernfahrausweis" Kat. A vor dem 1. Januar 2021 beantragt hat, ist von der neuen Regelung nicht betroffen)

 

 

Allgemein:

Wer ab dem 1. Januar 2021 die praktische Grundschulung besucht und abschliesst, und später einen Lernfahrausweis der gleichen oder einer höheren Motorrad-Kategorie beantragt, erhält ohne weitere Grundschulung einen Lernfahrausweis, der 12 Monate gültig ist.

 

 

Prüfungsfahrzeuge Motorräder:

Kat. A 35kW: Max. 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg

 

Kat A:

falls der Lernfahrauweis vor dem 31. Dez. 2020 ausgestellt wurde:

35 kW oder mehr Motorleistung oder ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg

 

falls der Lernfahrauweis nach dem 31. Dez. 2020 ausgestellt wurde:

Mehr als 35 kW Motorleistung oder ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg

 

01. Januar 2020 massgebend ist der Ablauf der 3-Jährigen Frist

Führerausweis auf Probe: (Kat. A und B): Innerhalb der ersten 12 Monate der dreijährigen Probezeit muss 1 Weiterbildungskurs besucht werden (Dauer 7 Stunden). Nach dem Besuch der Weiterbildung wird der definitive Führerausweis automatisch kurz vor Ablauf der Probezeit zugestellt. (Art. 27a Abs. 1 VZV)

 

Wer diese Frist ohne gute Begründung wie Militärdienst, Krankheit, Auslandaufenthalt, Ausweisentzug usw. verpasst erhält eine Buss von max. 300.-. Kann dann aber ein Gesuch um die Erteilung einer Fahrbewilligung für den nachträglichen Besuch der Weiterausbildung stellen. (Art. 148 VZV)

 

Wer die Weiterausbildung hingegen nicht besuchen will, erhält nur den Führerausweis der Kategorien A1, F, G und M, wenn er diese Kategorie vor dem Ablauf des Ausweises bereits besass.

 

Übergangsbestimmung: Wer am 31. Dezember 2019 Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist, muss nur einen Weiterausbildungstag absolvieren.

 

1. Februar 2019  Automatikgetriebe

Wer die praktische Führerprüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert und bestanden hat, darf auch handgeschaltete Autos führen und umgekehrt. (Art. 88a VZV wird aufgehoben)

 

Personen, deren Führerausweis nach altem Recht auf das Führen von Automaten Fahrzeuge beschränkt ist, wird auf Gesuch hin die Beschränkung aufgehoben, wenn keine Fahreignungsmängel einer Aufhebung entgegenstehen. (Art. 151l VZV)

 

1. Februar 2019  BE Anhänger

Die Führerausweiskategorien für Anhänger werden vereinfacht (Aufhebung des Verhältnisses zwischen den Gewichten von Zugfahrzeug und Anhänger).

--> Ausweis BE braucht es nur noch, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers über 750kg ist und gleichzeitig das Gesamtgewicht (Auto + Anhänger zusammen) 3500kg übersteigt. (Art. 3 Abs. 1 VZV)

Auflistung Ablauf Anhänger Prüfung BE

 

 

 

Allgemein

 

VRV Art. 5 Abs. 2 Bst. c

Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für leichte Motorwagen mit Anhänger.

 

 

VRV Art. 27 Abs. 6

Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.

 

 

Art. 36 Abs. 5 Autobahnen und Autostrassen

Fahrzeugführer dürfen mit der gebotenen Vorsicht rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren.

Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.

 

 

Art. 36 Abs. 7

Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.

 

1. Januar 2019​​​​​​​  Verkehrsmedizinische Untersuchung

Höhere Alterslimite für verkehrsmedizinische Untersuchung: 

Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung von 70 auf 75 Jahre

1. Oktober 2016  Atemprobe statt Blutprobe

Atemalkoholproben werden künftig auch bei Werten von 0,8 Promille und mehr anerkannt und gerichtlich verwertet. Blutproben werden nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt, zum Beispiel, wenn die kontrollierte Person dies ausdrücklich verlangt oder wenn ein Verdacht auf Drogenkonsum vorliegt.

Neu ist auch die Messeinheit. So wird die Alkoholkonzentration in der Atemluft und nicht mehr die Alkoholmenge im Blut gemessen.

Das neue Gerät misst die Anzahl Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l).

Bsp: 0.5 Promille Alkohol im Blut entsprechen 0.25 mg pro Liter Atemluft.

 

1. April 2016  Motorrad-Kategorie «A beschränkt» NEU auf 35KW

Der Bundesrat hat ausserdem beschlossen, die Leistung bei der Motorrad-Kategorie «A beschränkt» zu erhöhen - von heute 25 auf 35 Kilowatt. Dies ist eine Anpassung an die Führerschein-Klasse A2, welche in Europa eingeführt wurde.

1. Januar 2016  

Rückwärtsfahren: Nur noch, wenn unbedingt nötig

Weil gemessen an der zurückgelegten Distanz überdurchschnittlich viele tödliche Verkehrsunfälle durch Rückwärtsfahren verursacht werden, soll dieses auf das Notwendigste beschränkt werden. Es soll nur noch dann rückwärts gefahren werden dürfen, wenn die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist (Art. 17 Abs. 3 VRV).

 

Fahrräder mit Anhängern: Jetzt auf Radwegen erlaubt

Bisher waren auf Radwegen gemäss Verordnung nur einspurige Fahrräder zugelassen. Neu wird festgehalten, dass auch mehrspurige Fahrräder sowie Radfahrer mit (Kinder-)Anhängern auf dem Radweg verkehren dürfen (Art. 40 Abs. 2 VRV; Art. 33 Abs. 1 SSV).

 

Die Überholspur: Nur für die wirklich Schnellen

Auf einer Autobahn mit drei Spuren pro Richtung soll die Spur ganz links künftig nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die mit mehr als 100 km/h fahren dürfen; dies im Interesse des Verkehrsflusses. Bisher galt dafür Mindesttempo über 80km/h. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, als auf den Autobahnen ein Mindesttempo von 60 km/h galt.

 

Gestrichen, geändert, angepasst

  • Die bisher notwendige Bewilligung für regelmässiges Nachtparken an gleicher Stelle ist nicht mehr nötig.

  • Der Artikel, nach dem bisher beim Warten hinter stillstehenden Strassenbahnen ein Abstand von mindestens 2 Metern freizulassen war, wurde aufgehoben.

  • Der Gegenverkehr muss nicht mehr gewarnt werden, wenn auf Bergstrassen «schwere Motorwagen kurz hintereinander» unterwegs sind und «das Kreuzen schwierig» ist.

  • Parken an Bahnübergängen ist nun auch ausserorts mit nur mindestens 20 Metern Abstand – statt bisher 50 Metern – erlaubt.



Neue Einteilung der Fahrzeuge

Schwarzer Elektro-Stehroller

Stehroller-artige

Weisses schweres Motorfahrrad

Rikscha-artige

Schwarzer motorisierter Rollstuhl

motorisierter Rollstuhl

Auflistung gesetzliche Bestimmungen

 

 

 

1. Juni 2015  Erleichterung Elektrofahrzeuge

Gleichstellung mit E-Bikes:

Die neuen Änderungen zielen darauf ab, stehrollerartige Fahrzeuge bei den Verkehrsregeln vollständig und rikschaartige Fahrzeuge teilweise den langsamen E-Bikes (bis 25 km/h) gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen somit neu zum Beispiel Velowege benützen. Selbstbalancierende Fahrzeuge, die auch einrädrig sein können, dürfen ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Rikschaartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als ein Meter. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen alle Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Das Fahren einer Rikscha ist künftig ab 16 Jahren möglich.

Eine weitere Änderung betrifft die motorisierten Rollstühle: Heute darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen damit gefahren werden. Dieses Privileg ist rechtlich jedoch an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu wird klar geregelt, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle und Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller auf Fussgängerflächen benutzen dürfen. Damit wird verhindert, dass solche Fahrzeuge und Rollstühle von nichtbehinderten Personen auf Fussgängerflächen verwendet werden.

1. Januar 2015  Regress: Versicherer müssen Sünder zur Kasse bitten

Raser und Autofahrer im angetrunkenen oder fahrunfähigen Zustand, die einen Unfall verursachen, müssen von der Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden. Gleiches gilt bei Drogen- oder Medikamentenmissbrauch. Einen Regressverzicht per Vertrag zu vereinbaren gilt nicht. Dazu verschicken die Autoversicherer Informationen an ihre Kunden.

Die Höhe dieses Rückgriffs der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist abhängig von: Verschulden und wirtschaftlicher Situation

 

1. Januar 2015  Pflicht zum Nachschulungskurs

Ab Anfang 2015 wird die Pflicht zum Nachschulungskurs verschärft. Teilnahmepflicht besteht bei:

Entzug des Führerausweises wegen Alkohol- oder Drogenkonsum, wenn die Blutalkoholkonzentration mindestens 0,8 Promille beträgt. Dies gilt auch für Ersttäter.

Bei Autofahrern, denen wiederholt der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen wird. Ersttäter sind davon nicht betroffen.

 

Zukunft

Wem der Führerausweis wegen Alkohol am Steuer auf unbestimmte Zeit entzogen wird, darf später fünf Jahre lang nur Autos mit einer Atemalkohol-Wegfahrsperre fahren. Zunächst aber müssen sich die Verkehrssünder einer Therapie unterziehen. Und nur bei anschliessend günstiger Prognose werden sie wieder ans Steuer gelassen.

 

 

Rasern, denen der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen wird, erhalten diesen nur unter Auflage zurück. Sie dürfen fünf Jahre lang nur noch Autos oder Motorräder fahren, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sind.

 

 

Die Fahreignungsprüfungen werden vereinheitlicht und die medizinischen Mindestanforderungen aktualisiert. Die differenzierte Fahrerlaubnis für Senioren, derzeit nur in einigen Kantonen in Gebrauch, wird schweizweit eingeführt. Damit können Senioren, welche die medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr komplett erfüllen, unter Auflagen weiter Auto fahren. Diese können beispielsweise eine Nachtfahrverbot beinhalten oder die Fahrerlaubnis auf bestimmte Strecken beschränken.

 

 

1. Januar 2014  Das Fahren unter Alkoholeinfluss (≥ 0,10 Promille) ist verboten für:

- Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Taxi und Gefahrguttransport)
- Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe, ausgenommen Kat. F, G, M)
- Fahrschüler und -schülerinnen
- Fahrlehrer und -lehrerinnen während der Berufsausübung
- Begleitpersonen auf Lernfahrten

18- bis 24-jährige Lenker verursachen fast doppelt so viele Unfälle mit Alkohol wie 25- bis 44-Jährige und fast viermal mehr als 45- bis 64-Jährige. Die Politik hat darauf – im Rahmen des Verkehrssicherheitsprogramms Via sicura – reagiert: Ab 1. Januar 2014 gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises auf Probe ein Alkoholverbot am Steuer.

 

 

 

     

1. Januar 2014  Tagsüber mit Licht fahren

Motorwagen (z.B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Mofas, E-Bikes und Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Wer gegen das Gebot verstösst, tagsüber mit Licht zu fahren, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.

1. Januar 2013  Abgaswartung

Keine Abgaswartung mehr für Fahrzeuge mit On-Board-Diagnose-System.

Personenwagen, Lastwagen und Busse, welche mit einem On-Board-Diagnose-System (OBD) ausgerüstet sind, müssen ab 2013 nicht mehr systematisch alle zwei Jahre zur obligatorischen Abgaswartung ("Abgastest") in die Werkstatt. Dieser Systemwechsel rechtfertig sich nach Ansicht des Bundesrats, weil OBD-Systeme unter anderem auch die abgasrelevanten Bauteile permanent überwachen und allfällige Fehlfunktionen mit einer Warnlampe im Armaturenbrett anzeigen. Zeigt die Warnlampe eine Fehlfunktion an, dann ist für das betreffende OBD-Fahrzeug ein Werkstattbesuch vorgeschrieben. Der Fahrzeughalter hat nach dem erstmaligen Aufleuchten der Warnlampe einen Monat Zeit, sein Fahrzeug reparieren zu lassen.

 

 

 

  

1. Januar 2013 

Begleitung auf Lernfahrten
Neu dürfen Personen, die nur den Führerausweis auf Probe besitzen, keine Lernfahrten mehr begleiten. 

Verbot von Radarwarnungen
Öffentliche oder entgeltliche Warnungen vor Verkehrskontrollen sind verboten.

Raser: Massnahmen gegen Raser
Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschritten wird:

• in der 30km/h-Zone: um 40 km/h
• innerorts (50km/h): um 50km/h
• ausserorts (80km/h): um 60km/h
• auf Autobahnen (120km/h): um 80 km/h.

Bei einem Raserdelikt wird der Führerausweis für mindestens 2 Jahre entzogen. Im Wiederholungsfall erfolgt dies für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung nach 10 Jahren ist nur möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zudem wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, und die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen
Bei groben Verkehrsregelverletzungen, wie krassen Geschwindigkeitsübertretungen, kann das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter oder die Täterin dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann.

Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz:
Bei bestimmten Tatbeständen wie Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln, extremen Geschwindigkeitsübertretungen oder Ausbremsmanövern (Schikanestopps) wird obligatorisch eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet.

Mindestalter für Radfahrende und Fuhrleute

Das Mindestalter für das Rad fahren auf Hauptstrassen beträgt neu 6 Jahre. Das Mindestalter für Fuhrleute (Lenker von Tiergespannen) wird auf 14 Jahre angehoben.

 

2012

Alle Arten von Elektrovelos gehören zu den Motorfahrrädern.

Für die "langsame" Kategorie gibt es zahlreiche Erleichterungen. Diese machen sie rechtlich gesehen fast zum "Velo".

Die "langsame" Kategorie heisst "Leicht-Motorfahrräder"; ihr gehören Fahrzeuge an, deren Motor nicht stärker als 500 W ist und bei 25kmh aufhört, zu unterstützen.

Die "schnelle" Kategorie heisst "Motorfahrräder"; ihr gehören alle anderen E-Bikes an, deren Motor nicht stärker als 1000 W ist und bei 45 kmh aufhört, zu unterstützen. (Was schneller fährt und/oder stärker ist, ist ein Motorrad.)

Für die langsame Kategorie gilt (Auswahl):
- keine Nummer / keine obligatorische Haftpflichtversicherung
- Anschiebehilfe bis 20 kmh erlaubt
- keine Helmpflicht
- Führerausweis M für 14-16 Jährige
- Kinder-Veloanhänger erlaubt
- Befahren von Radwegen obligatorisch
- Durchfahren bei Mofaverbot erlaubt
- Befahren von Fussgängerflächen mit "Velo gestattet" erlaubt.

Für die schnelle Kategorie gilt (Auswahl):
- gelbe Nummer erforderlich / obligatorische Haftpflichtversicherung
- Anschiebehilfe bis 30 kmh erlaubt
- Helmpflicht
- Führerausweis M (ab 14 Jahre)
- Kinder-Veloanhänger erlaubt
- Befahren von Radwegen obligatorisch
- Durchfahren bei Mofaverbot mit abgestelltem Motor erlaubt
- Befahren von Fussgängerflächen mit "Velo gestattet" mit abgestelltem Motor erlaubt.

Übersicht von Pro Velo 

   

1. August 2010  Kinder-Sicherheit im "Schulbus"

Wer einen Schulbus-Dienst betreibt, muss künftig dafür besorgt sein, dass die Kinder noch besser geschützt sind. Ab 1. August 2012 müssen neue Schulbusse ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten wie Personenwagen. Das bedeutet, dass entweder - wie in Personenwagen - geprüfte Kindersitze verwendet werden, oder dass der Bus eigentliche Kindersitze aufweist, die den gleichen Schutz bieten. Bereits in Gebrauch stehende Schulbusse dürfen weiter verwendet werden.

  

 

 

 

1. August 2010

Kinder-Sicherheit im Auto

Ab dem 1. April 2010 müssen Kinder, wenn sie kleiner sind als 150 Zentimeter, bis zwölfjährig mit geprüften und gekennzeichneten Kinderrückhaltevorrichtungen gesichert werden. Bisher lag diese Altersgrenze bei sieben Jahren. Je nach Gewicht des Kindes ist dafür ein spezielles Sitzpolster, ein Kindersitz oder eine Babyschale nötig. Ältere oder grössere Personen müssen sich mit den normalen Gurten sichern.
Die Rückhaltevorrichtungen müssen mindestens die Sicherheitsstandards des entsprechenden UNO-Abkommens in der Version 03 oder höher erfüllen (Economic Commission for Europe; UN-ECE, Nr. 44). Die Eltern können dies auf der jeweiligen Etikette anhand der Kennzeichnung ,03" (oder höher) überprüfen. Rückhaltevorrichtungen der Version 01 oder 02 dürfen somit ab dem 1. April 2010 nicht mehr verwendet werden.

  

Ladungssicherheit

Ladung, die während der Fahrt leicht abgeweht werden kann (z.B. Sand oder Stroh), muss künftig zumindest wirksam abgedeckt werden. Damit sollen die in der Vergangenheit aufgetretenen Verstopfungen im Strassenentwässerungssystem, Brandfälle mit Strohtransporten (z.B. durch weggeworfene Zigarettenkippen) sowie Verkehrsunfälle durch rutschige Fahrbahn wegen verlorener Ladung vermieden werden.

  

Achslasten

Neu werden Überschreitungen der zulässigen Achslasten bis 2 Prozent nicht mehr und bis zu 5 Prozent milder als heute bestraft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten wird. Damit wird ein vom Parlament erteilter Auftrag erfüllt.

  

Chip-Tuning:

Sämtliche Änderungen an der Motorelektronik, welche Leistung, Geräuschentwicklung oder Abgasverhalten des Fahrzeugs beeinflussen (so genanntes Chip-Tuning) benötigen neu eine Typengenehmigung. Wer Änderungen ohne diese Bewilligung durch das vom ASTRA beauftragte DTC (Dynamic Test Center in Vauffelin), an Motorfahrzeugen vornimmt oder öffentlich anbietet, macht sich strafbar. Diese Massnahme stellt sicher, dass Fahrzeuge auch nach einem Chip-Tuning verkehrs- und betriebssicher sind und sämtliche Vorschriften betreffend Lärm und Abgas einhalten.


Rückrufaktionen direkt durch das ASTRA (ab 1. April 2010):

Neu soll das ASTRA bei gefährlichen Mängeln an Fahrzeugen die Möglichkeit erhalten, Rückrufaktionen zu lancieren, wenn der Hersteller oder der Importeur selber untätig bleibt, weil er z.B. finanziell nicht mehr in der Lage ist, eine Rückrufaktion durchzuführen oder das Geschäft aufgegeben hat..

  

 

 

                                                                                                                                                        

1. September 2009  Car- und LKW Chauffeure

Wer ab dem 1. September 2009 mit Cars, Kleinbussen oder Lastwagen Personen oder Güter transportieren will, muss zusätzlich zum Führerausweis den Fähigkeitsausweis für den Personen- und/oder Gütertransport erwerben und sich regelmässig weiterbilden. Dies hat heute der Bundesrat entschieden. Er hat eine entsprechende neue Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und -führerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung) verabschiedet. Ziel der Neuerung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit.Mit der Neuregelung müssen die Schweizer Berufschauffeure künftig die gleichen Anforderungen erfüllen wie ihre Kolleginnen und Kollegen in der EU. Im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU hat sich die Schweiz verpflichtet, für gleichwertige Regelungen des Personen- und Güterverkehrs zu sorgen. Dies geschieht durch eine Übernahme der EU-Anforderungen ins schweizerische Recht. Von der Verbesserung der Ausbildung und der neu eingeführten Verpflichtung zur Weiterbildung der Berufschauffeure verspricht sich der Bundesrat eine Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie eine umweltschonendere und energieeffizientere Fahrweise.

Die Verordnung sieht vor:
- Wer mit Cars oder Kleinbussen (Kat. D1 oder D) berufsmässig Personen transportieren will, muss den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben.

- Wer mit Lastwagen (Kat. C1 oder C) berufsmässig Güter transportieren will, muss den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben.

Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009. Wer nach diesem Datum das Gesuch um einen entsprechenden Lernfahr- oder Führerausweis beim Strassenverkehrsamt einreicht, muss die neue Prüfung ablegen. Sie ist umfang- und anforderungsreich und umfasst einen theoretischen wie praktischen Teil. Wer am 1. September 2009 den entsprechenden Führerausweis bereits besitzt (oder zumindest das Gesuch eingereicht hat), erhält den Fähigkeitsnachweis prüfungsfrei.

Für die Ausbildung werden keine speziellen Vorschriften erlassen.

Alle fünf Jahre ist Weiterbildung Pflicht

Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsnachweises. Die Kursdauer beträgt 35 Stunden und muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Dementsprechend wird der Fähigkeitsausweis jeweils auf fünf Jahre befristet. Für die Verlängerung muss der Berufschauffeur sein Wissen und Können bei einer von den Kantonen anerkannten und beaufsichtigten Weiterbildungsstätte auffrischen. Um diejenigen zu belohnen, die sich freiwillig weiterbilden, werden ab 1.1.2007 besuchte Weiterbildungen an die Pflichtstunden angerechnet, sofern sie den Inhalten der neuen Verordnung entsprechen.   Adresse für Rückfragen:Kontakt/Rückfragen: Medienstelle Bundesamt für Strassen 031 324 14 91.

 

   

1. Januar 2008 Führerausweis Entzug auf Kat. F

Motorfahrzeugführerinnen und -führer, die ihren Führerausweis abgeben müssen, können künftig nicht mehr auf gedrosselte Fahrzeuge umsteigen. Mit dem Entzug des Führerausweises wird ab dem 1. Januar 2008 zwingend auch die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie F (45er-Fahrzeuge) entzogen. Zudem wird das Mindestalter für die meisten Fahrzeuge dieser Spezialkategorie auf 18 Jahre angehoben.

  

  

1. März 2006  Diverses

Gurtentragepflicht in LW, Bussen & Cars (sofern Gurten vorhanden sind).
Dies gilt neu auch für Taxifahrer, Kaminfeger und Maler.

Kinderrückhaltevorrichting in Bussen (Linienbusse befreit).

Helmtragepflicht für dreirädrige Trikes und vierrädrige Quads.

Kein Personal mehr auf Ladeflächen von Last- und Lieferwagen erlaubt.

Auf Traktoren und Landwirtschaftsanhängern dürfen die Bauern nur noch eigenes Personal mitführen.

Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen und Autostrassen von 60km/h auf 80km/h.

Keine Verzeigung sondern Ordnungsbusse wer Fussgängern den Vortritt verwehrt

1. Dezember 2005 Führerausweis auf Probe

Massnahmen bei Widerhandlungen während der 3 jährigen Probezeit:

Massnahme:         

 

Erster Ausweisentzug infolge Widerhandlung​

 

Zweiter Ausweisentzug infolge Widerhandlung​

Auswirkungen:

 

​Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr

 

​Verfall des Führerausweises auf Probe

Alle Infos zum Führerausweis auf Probe & zur 2 Phasenausbildung siehe unter:  "Weiterbildung"  --->  2 Phasen

Euro - Parkscheibe

Erklärung der Einstellung der Euro-Parkscheibe

Einstellung

Der Pfeil muss auf den der Ankunftszeit nachfolgenden Strich gestellt werden.Fahrzeuge dürfen an Werktagen (MO - SA) zwischen 08.00 und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.30 und 18.00 Uhr eine Stunde parkiert werden;bei einer Ankunftszeit zwischen 11.30 und 13.30 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 14.30 Uhr,bei einer Ankunftszeit zwischen 18.00 und 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr.

 

Vorteil

Sie gelten nicht nur für die blauen Zonen, sondern für alle Parkfelder mit Parkzeitbeschränkung. Egal, ob man seinen Wagen 30 Minuten oder 12 Stunden parkieren darf.

 

Info Ab 2003 darf nur ncoh diese Euro Parkscheibe verwendet werden.

Andere Länder - andere Vorschriften

PERSONENWAGEN:

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MOTORRAD

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Motor an - Licht ein

Kampagne für Motor an - Licht ein

Fahren mit Licht bringt mehr Sicherheit im Strassenverkehr!!Wer auch am Tag mit Licht fährt, ist früher, schneller und deutlicher erkennbar, weil die Kontraste zwischen Licht (am Fahrzeug) und Umgebung grösser werden:

 

- wenn sich Autos farblich schlecht von der Umgebung abheben- in eintöniger Landschaft

- im Wald- und Häuserschatten- bei tief stehender Sonne- bei grellem Sonnenlicht

Verhalten im Tunnel

Kampagne Verhalten im Tunnel bei Tunnelbrand
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Nulltoleranz bei Drogen

Verkehrsregel: Wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss nicht mehr über ausreichende körperliche und psychische Fähigkeiten verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.

 

Feststellung der Fahrunfähigkeit: Bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit wird eine Blutprobe angeordnet. Voruntersuchungen wie Speichel-, Urin- oder Schweisstests können einen entsprechenden Verdacht erhärten, sind aber nicht obligatorisch.

 

Wenn im Blut eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird, gilt die betroffene Person als fahrunfähig: Cannabis, Kokain, Heroin, Morphin und einige Designerdrogen wie zum Beispiel Ecstasy. Bei anderen Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, stützen sich der Richter und die Führerausweisentzugsbehörde auf ein Gutachten nach dem Drei-Säulen-Prinzip, das auf den polizeilichen Beobachtungen, einer ärztlichen Untersuchung und dem Laborbefund beruht.

Alkohol

Kampagne gegen Alkohol am Steuer

Der Bundesrat hat die 0,5-Promillegrenze auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

 

Verdachtsfreie Atemprobe: Ab dem Inkrafttreten darf die Polizei Atem-Alkoholkontrollen jederzeit und überall im öffentlichen Strassenverkehr durchführen. Somit muss jedermann immer damit rechnen, auf Alkohol kontrolliert zu werden.

 

Verkehrsregel: Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (bisher 0,8 ‰) aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt.

 

Bei einem Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promille wird jedoch auf eine Blutprobe verzichtet, wenn die kontrollierte Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Ergibt die Atem-Alkoholmessung einen Wert von 0,8 Promille und mehr, ist immer eine Blutprobe durchzuführen.

Kreisel

Zeichnung von Befahren vom Doppel Kreisel

Fahrzeuge im Kreisel haben immer den Vortritt gegenüber den von rechts einfahrenden Fahrzeugen.

 

- Beim Einfahren in den Kreisel darf der rechte Blinker nur gestellt werden, sofern sogleich die nächste Ausfahrt benutzt wird (Grafik: Auto 3).

 

- Vor dem Verlassen des Kreisels muss der Blinker nach rechts gestellt werden. Dies darf nicht zu früh erfolgen, damit einfahrende Lenker nicht irritiert werden und zu früh einbiegen (Grafik: Auto 1 und 2).

 

- Rücksichtnahme auf Zweiradfahrer und Fussgänger beim Verlassen des Kreisels.

Ausweisentzug bei Widerhandlungen

 

1. Besonders leicht

weder strafrechtliche noch administrativrechtliche Ahndung. (z.B. sehr leichte Kollision beim Manövrieren auf einem Parkplatz)

 

2. Bagatellen

Bagatellwiderhandlungen, die einen Ordnungsbussentatbestand erfüllen: Busse

 

3. Leicht

Wer:

a) durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft,

b) in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration (also zwieschen 0,50 - 0,79 ‰) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

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4. Mittelschwer

 

Wer:

a) durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt,

b) in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration (also zwieschen 0,50 - 0,79 ‰) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,

c) ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen,

d) ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

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5. Schwer

 

Wer:

a) durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt,

b) in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration (also ab 0,80 ‰) ein Motorfahrzeug lenkt,

c) wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt,

d) sich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung die angeordnet wurde oder mit anderen Anordnungen gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt,

e) nach Lerletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift,

f) ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

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